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BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 1
Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).
(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind auch Heranwachsende und Erwachsene, gegen die eine auf Jugendarrest erkennende Entscheidung vollstreckt wird.