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Bayerische Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Bayerische Internetversteigerungsverordnung – BayIntVerstV) Vom 25. November 2009 (GVBl. S. 619) BayRS 310-1-J (§§ 1–8)
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Versteigerungsplattform
§ 3 Zulassung und Ausschluss
§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung
§ 5 Versteigerungsbedingungen
§ 6 Anonymisierung
§ 7 Verfahren
§ 8 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BayIntVerstV
Text gilt ab: 01.12.2015
Fassung: 25.11.2009
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§ 6
Anonymisierung
1
Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren.
2
Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.