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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.05.1985
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Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte
Vom 11. Mai 1985
(GVBl. S. 126)
BayRS 200-5-WK

Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte vom 11. Mai 1985 (GVBl. S. 126, BayRS 200-5-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 19 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Satz 2 , Art. 55 Nrn. 2 und 5 Satz 1 und Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Das Haus der Bayerischen Geschichte untersteht dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) und ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) eingegliedert.
(2) Das Haus der Bayerischen Geschichte hat seinen Sitz in Augsburg.
§ 2
(1) Das Haus der Bayerischen Geschichte hat die Aufgabe,
1.
die geschichtliche und kulturelle Vielfalt Bayerns allen Bevölkerungsschichten, vor allem der jungen Generation, in allen Landesteilen zugänglich zu machen,
2.
die Gesamtstaatlichkeit Bayerns und die Entwicklung von Staat und Gesellschaft bis zur Gegenwart im historisch-politisch-kulturellen Rahmen darzustellen,
3.
das Geschichtsbewußtsein zu fördern und zu pflegen und dadurch das geschichtliche Erbe für die Zukunft des Freistaates Bayern im deutschen und europäischen Rahmen fruchtbar zu machen.
(2) Diese Aufgaben werden vor allem durch Ausstellungen am Sitz des Hauses der Bayerischen Geschichte und in allen Landesteilen, Veröffentlichungen, Vorträge, Filmdokumentationen und die Erstellung eines Bildarchivs zur bayerischen Geschichte erfüllt.
§ 3
(1) 1Die Museen, Sammlungen, Archive und Bibliotheken des Freistaates Bayern unterstützen und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Haus der Bayerischen Geschichte bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Sie stellen ihm nach einvernehmlicher Auswahl Objekte für Ausstellungen zur Verfügung. 3Liegen bezüglich eines Gegenstandes Anforderungen nichtstaatlicher Einrichtungen vor, so soll die Anforderung des Hauses der Bayerischen Geschichte vorrangig behandelt werden.
(2) 1Die Museen, Sammlungen, Archive und Bibliotheken des Freistaates Bayern unterrichten das Haus der Bayerischen Geschichte über Ankäufe, soweit es sich um Objekte mit Bezug zur bayerischen Geschichte handelt. 2Vorschläge für den Ankauf von Objekten richtet der Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte an die Leiter der jeweils betroffenen staatlichen Einrichtungen; bei Ankäufen mit Mitteln aus Haushaltsansätzen, für deren Verteilung die Konferenz der Direktoren der staatlichen Museen und Sammlungen Vorschläge macht, wendet er sich an den Vorsitzenden der Direktorenkonferenz. 3Der Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte wird zur Direktorenkonferenz eingeladen.
(3) Vorschläge des Hauses der Bayerischen Geschichte zur Förderung nichtstaatlicher Museen werden zwischen dem Generaldirektor des Bayerischen Nationalmuseums und dem Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte erörtert.
(4) Soweit sich eine Einigung nicht erzielen läßt, entscheiden das Staatsministerium einvernehmlich mit einem sonst zuständigen Staatsministerium und der Staatskanzlei.
§ 4
(1) Für das Haus der Bayerischen Geschichte wird ein hauptamtlicher Leiter bestellt.
(2) Der Leiter bewirtschaftet die im Haushaltsplan des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Arbeit des Hauses der Bayerischen Geschichte vorgesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister erteilten allgemeinen und besonderen Weisungen.
§ 5
(1) Beim Haus der Bayerischen Geschichte wird ein Beirat errichtet.
(2) Die Mitglieder werden vom Staatsminister für die Dauer von fünf Jahren berufen.
§ 6
(1) Die Vorhaben des Hauses der Bayerischen Geschichte werden vom Leiter mit den hauptsächlich beteiligten Museen, Sammlungen, Archiven und Bibliotheken des Freistaates Bayern erörtert und im Zusammenwirken mit dem Beirat festgelegt.
(2) Der Leiter kann mit Zustimmung des Staatsministers für einzelne Vorhaben des Hauses der Bayerischen Geschichte Arbeitsausschüsse bilden, in die Vertreter der einschlägigen staatlichen und privaten Museen sowie sonstiger Einrichtungen berufen werden.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über das Haus der Bayerischen Geschichte vom 16. Dezember 1982 (StAnz Nr. 51) außer Kraft.
München, den 11. Mai 1985
Der Bayerische Ministerpräsident
Franz Josef Strauß