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Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte Vom 11. Mai 1985 (GVBl. S. 126) BayRS 200-5-WK (§§ 1–7)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.05.1985
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§ 5
(1) Beim Haus der Bayerischen Geschichte wird ein Beirat errichtet.
(2) Die Mitglieder werden vom Staatsminister für die Dauer von fünf Jahren berufen.