Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.05.1985
§ 2
(1) Das Haus der Bayerischen Geschichte hat die Aufgabe,
1.
die geschichtliche und kulturelle Vielfalt Bayerns allen Bevölkerungsschichten, vor allem der jungen Generation, in allen Landesteilen zugänglich zu machen,
2.
die Gesamtstaatlichkeit Bayerns und die Entwicklung von Staat und Gesellschaft bis zur Gegenwart im historisch-politisch-kulturellen Rahmen darzustellen,
3.
das Geschichtsbewußtsein zu fördern und zu pflegen und dadurch das geschichtliche Erbe für die Zukunft des Freistaates Bayern im deutschen und europäischen Rahmen fruchtbar zu machen.
(2) Diese Aufgaben werden vor allem durch Ausstellungen am Sitz des Hauses der Bayerischen Geschichte und in allen Landesteilen, Veröffentlichungen, Vorträge, Filmdokumentationen und die Erstellung eines Bildarchivs zur bayerischen Geschichte erfüllt.