Inhalt
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
Vom 18. Januar 1971
(BayRS III S. 376)
BayRS 2120-5-1-G
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2120-5-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung
[Amtl. Anm.:] BayRS 2120-5-I
§ 1
Sitz der Gutachterstelle
Die Gutachterstelle nach Art. 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden hat ihren Sitz in München.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2120-5-I
§ 2
Zahl der Bestellung der Mitglieder
(1) Die Gutachterstelle besteht aus drei ärztlichen Mitgliedern.
(2) Die Regierung von Oberbayern bestellt nach Anhörung der Bayerischen Landesärztekammer die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gutachterstelle; sie ernennt ein Mitglied zum Vorsitzenden und mindestens ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden der Gutachterstelle.
(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
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die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder
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es sich als ungeeignet erweist, die Aufgaben in der Gutachterstelle wahrzunehmen.
(1) 1Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied, das den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes vom 15.August 1969 (BGBl. I S. 1143) aufklärt. 2Ist es für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendig, so kann er die Untersuchung durch ein weiteres Mitglied anordnen. 3Über die Aufklärung des Betroffenen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) 1Der Vorsitzende veranlaßt alle für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendigen Ermittlungen. 2Er kann insbesondere die über den Betroffenen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren angefallenen Akten heranziehen und Sachverständige zuziehen.
(3) Ergeben die Ermittlungen, daß eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Kastrationsgesetzes nicht vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16
(1) 1Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes) über die Einwilligung herbei. 2Die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gutachterstelle zu erklären.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes).
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16
1Zu jedem bei der Gutachterstelle eingehenden Antrag werden Akten angelegt. 2In ihnen werden die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse festgehalten.
§ 6
Entscheidung der Gutachterstelle
(1) Sind die Ermittlungen abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Kastrationsgesetzes vor, so bestimmt die Regierung den Termin für eine Sitzung und veranlaßt die Ladung der übrigen Mitglieder.
(2) 1 (gegenstandslos) 2Die Gutachterstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 3Hat ein stellvertretendes Mitglied den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes aufgeklärt, so wirkt es bei der Entscheidung an Stelle des Vertretenen mit.
(3) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung für entbehrlich, weil die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Kastrationsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen, so kann, wenn die übrigen Mitglieder damit einverstanden sind, im Weg der schriftlichen Umfrage Beschluß gefaßt werden.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16
§ 7
Form, Inhalt und Zustellung der Entscheidung
(1) 1Die Bestätigung oder Ablehnung ergeht schriftlich. 2Sie ist zu begründen, vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Gutachterstelle zu unterzeichnen, dem Antragsteller zuzustellen und den übrigen Antragsberechtigten mitzuteilen.
(2) Die Bestätigung hat auch zu enthalten
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den Zeitpunkt, an dem sie unwirksam wird;
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bei Betroffenen, die auf richterliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind, den Hinweis, daß sie durch die Kastration oder andere Behandlung keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung haben;
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soweit erforderlich, den Hinweis, daß eine ärztliche Nachuntersuchung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach der Kastration ratsam ist.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1970 in Kraft.
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 18. Januar 1971 (GVBl. S. 61)