Inhalt
(1) Es wird eine staatliche, dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unmittelbar nachgeordnete Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes vom 15.August 1969, BGBl. I S. 1143) errichtet.
(2) Die Verwaltungsgeschäfte führt die Regierung, in deren Bereich die Gutachterstelle ihren Sitz hat.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16