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BayGrStG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2021
Art. 5
Hebesatz
(1) Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG können Gemeinden für die Fälle einer nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 ermäßigten Grundsteuermesszahl reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags vorsehen.
(2) § 25 Abs. 5 GrStG findet keine Anwendung.