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BayGrStG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2021
Art. 3
Äquivalenzzahlen
(1) 1Für die Fläche des Grund und Bodens beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 € je Quadratmeter. 2Abweichend von Satz 1 gilt:
1.
Dienen die Gebäude mindestens zu 90 % der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Fläche des Grund und Bodens nur zu 50 % angesetzt.
2.
Ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 % weder bebaut noch befestigt, wird der Äquivalenzbetrag für die 10 000 m2 übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Fläche des Grund und Bodens × 0,04 /m2)0,7 €, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,04 €/m2.
3.
Sind sowohl die Voraussetzungen von Nr. 1 als auch von Nr. 2 erfüllt, wird
a)
für die Fläche bis zum Zehnfachen der Wohnfläche Satz 1,
b)
für die Fläche, die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigt und 10 000 m2 nicht überschreitet, Nr. 1, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,02 €/m2, und
c)
im Übrigen Nr. 2
angewendet.
(2) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt stets 0,50 € je Quadratmeter.