Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1994
Fassung: 25.06.1994
§ 1
Grundlage des Gnadenverfahrens
1Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung übt der Ministerpräsident das Begnadigungsrecht aus. 2Aus der Anerkennung des Instituts der Gnade in der Verfassung folgt die Befugnis des Gnadenträgers und seiner Delegatare, zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 3Auch folgt aus Art. 47 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung die Befugnis der öffentlichen Stellen, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten an den Gnadenträger und seine Delegatare zum Zweck der Vorbereitung einer Gnadenentscheidung zu übermitteln.