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Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung – GeschStV) Vom 1. Februar 2005 (GVBl. S. 40) BayRS 300-1-1-2-J (§§ 1–9)
§ 1 Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle
§ 2 Dienstleiter, Geschäftsleiter
§ 3 Gruppenleiter, weitere Gruppenleiter
§ 4 Teamorientierte Zusammenarbeit
§ 5 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
§ 6 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
§ 7 Vorbehaltene Geschäfte
§ 8 Vorlage
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
GeschStV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.02.2005
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München, den 1. Februar 2005
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin