Inhalt
    
    
        
          § 4
           Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung 
          
         
         1Der Verfassungsgerichtshof kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. 2Die Aufnahme steht den Richtern, dem Schriftführer (Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VfGHG) und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. 3Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. 4Die Aufnahme kann nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.