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BayGVFG
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 08.12.2006
Art. 4
Höhe und Umfang der Förderung
(1) Die Förderung aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten.
(2) 1Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach Art. 2. 2Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2.
Verwaltungskosten,
3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
b)
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.