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GVBEntschV 2001-2003
Text gilt ab: 01.09.2007
Fassung: 21.08.2007
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Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher für die Jahre 2001 bis 2003
(GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 2001-2003 – GVBEntschV 2001-2003)
Vom 21. August 2007
(GVBl. S. 630)
BayRS 2032-2-43-J

Vollzitat nach RedR: GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 2001-2003 (GVBEntschV 2001-2003) vom 21. August 2007 (GVBl. S. 630, BayRS 2032-2-43-J)
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239. BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (GVBl S. 213), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
(1) Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.
(2) Die Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 wird, soweit diese noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, nach den nachfolgenden Bestimmungen gewährt.
§ 2
(1) Die Entschädigung für Sachkosten wird pauschal gewährt und beträgt je Kalendermonat 750 €.
(2) Berechtigte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher eingesetzt waren, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags nach Abs. 1.
(3) 1Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 64. Kalendertag der Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen eine Pauschale von 10 € für jeden Tag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. 2Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt.
§ 3
(1) 1Notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen werden pro Kalendermonat einschließlich der zu entrichtenden Sozial- und gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 1 836 € für das Jahr 2001, bis zu einem Höchstbetrag von 1 425 € für das Jahr 2002 und bis zu einem Höchstbetrag von 1 390 € für das Jahr 2003 erstattet. 2Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
(2) Die nach Abs. 1 geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen.
§ 4
(1) 1Die sich nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung ergebende Bürokostenentschädigung wird von den Präsidenten der Oberlandesgerichte festgesetzt. 2Von der dort vorgesehenen Entschädigungsregelung darf nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz abgewichen werden. 3Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben den Anfall höherer Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.
(2) 1Die Bürokostenentschädigung nach Abs. 1 ist mit der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für den maßgeblichen Zeitraum bereits einbehaltenen Bürokostenentschädigung zu verrechnen. 2Zuviel einbehaltene Beträge sind von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern an die Landesjustizkasse abzuführen. 3Minderbeträge werden aus der Staatskasse erstattet.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
München, den 21. August 2007
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin