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GÜVO
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.10.2005
§ 8
Grundlagen der technischen Dokumentation
(1) 1Die Antragsteller legen der unteren Vermessungsbehörde die Ergebnisse der Gebäudevermessung und die sonstigen für die Bearbeitung notwendigen Angaben (Antragsteller, betroffenes Flurstück mit Gemarkung, Art der eingereichten Unterlagen) vor und bestätigen zugleich die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen. 2Darüber hinaus haben die Antragsteller die Gebäudeeigentümer und die Baukosten mitzuteilen.
(2) Die Ergebnisse der Gebäudevermessung sind durch Riss, Rechenprotokoll und in digitaler Form (Datei) nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 zu dokumentieren.