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GÜVO
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.10.2005
§ 6
Durchführung und Umfang der Gebäudevermessung
(1) 1Um die Aktualität des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten, haben die Antragsteller das Gebäude unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Fertigstellung des Rohbaus zu vermessen und die Unterlagen der unteren Vermessungsbehörde vorzulegen. 2Die Vermessungsergebnisse für die einzelnen Bauobjekte sind gemäß dem Baufortschritt vorzulegen.
(2) 1Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 eingereicht, wird das Gebäude von der unteren Vermessungsbehörde von Amts wegen eingemessen (Art. 8 Abs. 4 Satz 3 VermKatG). 2 Die Antragsteller erhalten eine Kopie der Ankündigung der Gebäudeeinmessung. 3 Die untere Vermessungsbehörde kann auf Antrag der Antragsteller eine angemessene Verlängerung der Frist nach Abs. 1 gewähren. 4Die Fristverlängerung darf längstens vier Wochen betragen.