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UGebO
Text gilt ab: 30.03.2019
Fassung: 15.02.1995
§ 7
Abstandnahme von Gebührenerhebungen
(1) Von der Erhebung von Gebühren kann abgesehen werden, soweit
1.
an der Durchführung der Leistungen ein besonderes wissenschaftliches oder öffentliches Interesse besteht oder
2.
Ergebnisse wissenschaftlicher oder wasserwirtschaftlicher Untersuchungen, die die Behörde aus eigener Initiative durchgeführt hat, interessierten Personen oder Stellen bekanntgegeben werden.
(2) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen, ausgenommen es besteht ein dienstliches oder öffentliches Interesse, Personen oder Stellen über bestimmte Ergebnisse zu unterrichten.