Inhalt

UGebO
Text gilt ab: 30.03.2019
Fassung: 15.02.1995
§ 5
Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,
1.
wer die Behörde in Anspruch nimmt,
2.
in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
3.
wer die Schuld gegenüber der Behörde schriftlich übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.