Inhalt

UGebO
Text gilt ab: 30.03.2019
Fassung: 15.02.1995
§ 3
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
1.
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren;
wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
2.
Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstgebäudes der Behörde bzw. ihrer Außenstelle;
3.
die anderen Behörden, Dienststellen oder Personen für ihre Tätigkeiten zustehenden Beträge,
4.
Aufwendungen für besonderen Geräte- und Materialbedarf,
5.
Aufwendungen für vorgeschriebene Versicherungen,
6.
Aufwendungen für fotografische Arbeiten.
(2) Werden auf einer Dienstreise Tätigkeiten für verschiedene Schuldner vorgenommen, so werden die Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der auf die jeweiligen Verrichtungen verwendeten Zeit und der Entfernung der Orte des Tätigwerdens vom Sitz der Behörde bzw. ihrer Außenstellen angemessen aufgeteilt.
(3) 1Für die auf besonderen Antrag erteilten Mehrfertigungen, Ablichtungen und Abschriften sind Auslagen zu erheben
1.
für Schriftstücke nach Art. 10 Abs. 2 KG,
2.
für technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen und Pläne) nach den Gestehungskosten.
2Mehrfertigungen für die öffentliche Ausschreibung von Bauleistungen sind durch den Einbehalt der Entschädigung für die Verdingungsunterlagen nach § 8b VOB/A abgegolten.