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Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (GStVO-ArbG) Vom 14. Dezember 1982 (BayRS IV S. 559) BayRS 32-6-A (§§ 1–11)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Inhalt
GStVO-ArbG
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 14.12.1982
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§ 7
(1) Soweit geeignete Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte nicht zur Verfügung stehen, werden die ihnen übertragenen Geschäfte von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvorstand.