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BayGDIG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.07.2008
Art. 7
Koordinierung
(1) Die nationale Anlaufstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das Koordinierungsgremium Geodateninfrastruktur Bayern als ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.
(2) 1Das Koordinierungsgremium besteht aus je einem Mitglied der Staatsministerien, in deren Geschäftsbereich Geodaten vorhanden sind. 2Den Vorsitz hat das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat benannte Mitglied, das den Freistaat Bayern auch im Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland vertritt.
(3) Zur Unterstützung des Koordinierungsgremiums, insbesondere beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern, besteht beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Geschäftsstelle.