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Art. 6
Integrale Geodatenbasis und Geoportal
(1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
(2) Der Zugang zur Integralen Geodatenbasis erfolgt durch ein Geoportal des Landes.
(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten privater Dritter können über das Geoportal des Landes bereitgestellt werden, sofern diese zustimmen und sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.