Inhalt

BayGDIG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.07.2008
Art. 5
Bereitstellung von Metadaten
(1) Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
geografischer Standort,
4.
Qualitätsmerkmale,
5.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde,
6.
Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren und Auslagen.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren und Auslagen,
2.
Qualitätsmerkmale,
3.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde.