Inhalt
Art. 3
Erfassung und Führung von Geodaten
(1) Geodaten sind entsprechend Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes zu erfassen und zu führen.
(2) Beziehen sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet nicht ausschließlich innerhalb Bayerns, stimmen die zuständigen Behörden deren Darstellung und Position mit den dort zuständigen Stellen ab.