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FoRG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 03.04.1958
Art. 51
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.