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FeuV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 11.11.2007
§ 10
Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, und ortsfeste Verbrennungsmotoren
(1) Für die Aufstellung von
1.
Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
2.
Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
3.
ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.
(2) Es dürfen
1.
Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
2.
Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,
3.
Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
4.
Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
5.
Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und
6.
ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.
(3) 1Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. 2Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. 3Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.
(4) 1Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. 2 § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.