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Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte technische und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM – FachV-FM) Vom 27. April 2011 (GVBl. S. 227) BayRS 2038-3-5-7-F (§§ 1–13)
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Teil 1 Allgemeines (§ 1)
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Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums (§§ 2–6)
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Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums (§§ 7–10)
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Teil 4 Schlussvorschriften (§§ 11–13)
§ 11 Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich
§ 12 Modulare Qualifizierung in sonstigen Fällen
§ 13 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-FM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 27.04.2011
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Teil 4 Schlussvorschriften
§ 11 Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich
§ 12 Modulare Qualifizierung in sonstigen Fällen
§ 13 Inkrafttreten