Inhalt
§ 25
Wiederholung der Erweiterungsprüfung
1Für die Wiederholung der Erweiterungsprüfung gilt § 7 entsprechend. 2Wurde die Zweite Lehramtsprüfung bestanden, die Prüfung im Erweiterungsfach jedoch nicht bestanden, so erfolgt die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes.