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Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (Durchführungsverordnung Wohnungsrecht – DVWoR) Vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326) BayRS 2330-4-B (§§ 1–6)
§ 1 Zuständige Stellen
§ 2 Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 2a Einkommensgrenzen
§ 3 Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
§ 4 Verzinsung
§ 5 Genehmigungsvorbehalt bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
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Anlage
Inhalt
DVWoR
Text gilt ab: 28.02.2024
Fassung: 08.05.2007
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.
2
§ 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.