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DVBayKrG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 14.12.2007
§ 13
Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung einer Krankenhausabteilung
(1) 1Krankenhausabteilungen im Sinn von Art. 17 BayKrG sind in das Krankenhaus organisatorisch und wirtschaftlich eingebundene Fachabteilungen, die bis zur Schließung als Fachrichtung des Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen waren. 2Eine Schließung liegt vor, wenn die Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan und der Akutversorgung ausscheidet. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fachrichtungen einer in den Krankenhausplan aufgenommenen Betriebsstätte eines Krankenhauses.
(2) 1Die Ausgleichszahlungen betragen je aufgegebener Fachrichtung 30 000 €. 2Daneben werden für jeden im Rahmen der Schließung der Abteilung aus dem Krankenhausplan und der Akutversorgung ausscheidenden Behandlungsplatz 6 000 € gewährt. 3Das Ausscheiden einer Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan muss nicht mit einem Abbau von Behandlungsplätzen verbunden sein. 4Die Ausgleichszahlungen werden nicht durch eine Verlagerung der Krankenhausabteilung an ein anderes Krankenhaus oder an eine andere Betriebsstätte eines Krankenhauses ausgeschlossen, das oder die bereits mit derselben Fachrichtung in den Krankenhausplan aufgenommen ist. 5Bei Schließung aller Krankenhausabteilungen im Sinn des Abs. 1 Satz 3 werden Ausgleichszahlungen in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 gewährt.