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DVBayAföG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 13.12.1972
§ 1
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
(1) Die bei den Kreisverwaltungsbehörden auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255) errichteten Ämter für Ausbildungsförderung sind auch für die Entscheidung über Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz zuständig.
(2) Die kreisfreien Städte vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.