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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 05.07.1834
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Bekanntmachung, Übereinkunft der Königl. Bayer. Staatsregierung mit mehreren Schweizer Kantonen, die gleichen Konkurrenz- und Klassifikationsrechte bei Insolvenz-, Erklärungs- und Konkursfällen der gegenseitigen Staatsangehörigen betr.1)
Vom 5. Juli 1834
(BayRS IV S. 543)
BayRS 03-1-J

Vollzitat nach RedR: Bekanntmachung, Übereinkunft der Königl. Bayer. Staatsregierung mit mehreren Schweizer Kantonen, die gleichen Konkurrenz- und Klassifikationsrechte bei Insolvenz-Erklärungs- und Konkursfällen der gegenseitigen Staatsangehörigen. betr., in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 03-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung
Nachdem zwischen der Königl. Staatsregierung und den Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf sowie Appenzell, Außerrhoden, die Übereinkunft getroffen worden ist:
“daß in Insolvenz-, Erklärungs- und Konkursfällen den gegenseitigen Staatsangehörigen gleiche Konkurrenz- und gleiche Klassifikationsrechte zustehen und daß von dem Augenblick der in einem der kontrahierenden Staaten erfolgten Insolvenzerklärung an, in dem andern weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll,“
so wird solches hiermit durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Bekanntmachung, den Beitritt der Kantone Uri und Zug zur Übereinkunft des Königreichs Bayern mit den Schweizer Kantonen in Ansehung der Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen betr. 2)
Nachträglich zur Bekanntmachung vom 5. Juli 1834, die Übereinkunft mit den Schweizer Kantonen in Ansehung der Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen bei Konkursen betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß inzwischen auch die Kantone Uri und Zug derselben förmlich beigetreten sind und deren Bestimmungen sonach auf genannte zwei Kantone gleichmäßige Anwendung finden.
Bekanntmachung, den Beitritt des Kantons Glarus zur Übereinkunft des Königreichs Bayern mit mehreren Schweizer Kantonen in Ansehung der Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen betr. 3)
Nachträglich zur Bekanntmachung vom 5. Juli 1834 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß inzwischen auch der Kanton Glarus der Übereinkunft, die Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen bei Konkursen betreffend, förmlich beigetreten ist und die Bestimmungen dieser Übereinkunft demnach auf genannten Kanton gleichmäßige Anwendung finden.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern

1) [Amtl. Anm.:] Bek. vom 5. Juli 1834 (Nr. 36 des Regierungs-Blattes für das Königreich Bayern vom 19. Juli 1834, Spalte 929)
2) [Amtl. Anm.:] Bek. vom 24. August 1834 (Nr. 41 des Regierungs-Blattes für das Königreich Bayern vom 30. August 1834, Spalte 1005)
3) [Amtl. Anm.:] Bek. vom 22. Dezember 1859 (Nr. 67 des Regierungs-Blattes für das Königreich Bayern vom 27. Dezember 1859, Spalte 1329)