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Text gilt ab: 01.01.2015
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Dritter Teil: Verfahren, Bürgschaftsentgelt, Ausfallerstattung bei Staatsbürgschaften

13. Antragsstellung

13.1 

Der Antrag auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist vom Kreditnehmer beim Kreditgeber zu stellen, der den Antrag mit Unterlagen und seine Bereitschaftserklärung zur Gewährung des Kredits an die LfA weiterleitet. Die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers muss eine kurze Beurteilung des Falls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung des Kreditgebers und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.

13.2 

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.

14. Bearbeitung der Bürgschaftsanträge

Die LfA bearbeitet und prüft die Bürgschaftsanträge. Sie holt vom fachlich zuständigen Staatsministerium eine Äußerung darüber ein, ob die Übernahme der Bürgschaft für den Kredit von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. Die fachliche Äußerung kann sich auch auf betriebswirtschaftliche und bankmäßige Fragen erstrecken.

15. Entscheidung über Bürgschaftsanträge

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat entscheidet über Anträge auf Übernahme von Staatsbürgschaften. Staatsbürgschaften von mehr als 250.000 Euro einschließlich bereits übernommener Staatsbürgschaften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses. Staatsbürgschaften von mehr als fünf Mio. Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.

16. Abschluss des Bürgschaftsvertrags

Die LfA schließt mit dem Kreditgeber namens und im Auftrag des Freistaates Bayern einen Bürgschaftsvertrag.

17. Mitteilung zur statistischen Erfassung

Die LfA macht dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat von der Übernahme der Staatsbürgschaft unter Angabe des Ausstellungsdatums, des Kreditgebers und des Kreditnehmers, der Höhe des Kredits und der Bürgschaft sowie der Laufzeit Mitteilung. Außerdem erhebt die LfA für die zuständigen bayerischen Stellen die Daten, die zur Erfüllung deren Meldepflichten notwendig sind.

18. Überwachung von Staatsbürgschaften

Die LfA überwacht im Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die nach dieser und früheren Richtlinien übernommenen Staatsbürgschaften.

19. Änderung des Bürgschaftsvertrags

Anträge auf Abänderung des Bürgschaftsvertrags oder Anträge auf Zustimmung des Freistaates Bayern als Bürgen, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen notwendig sind, sind vom Kreditgeber bei der LfA einzureichen. Sie legt die Anträge dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor. Dieses kann die LfA in noch zu bestimmendem Umfang zur Entscheidung ermächtigen.

20. Bürgschaftsentgelt und Bearbeitungsgebühr

20.1 

Die LfA erhebt ein Bürgschaftsentgelt, das jährlich mindestens nullkommafünf v. H. des Bürgschaftsbetrags zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer beträgt.

20.2 

Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von nullkommafünf v. H. des Bürgschaftsbetrages zu zahlen. Das Antragsentgelt beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 25.000 Euro. Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragsstellung.

21. Erstattung von Ausfällen

Will der Kreditgeber den Freistaat Bayern als Bürgen wegen eines entstandenen Ausfalls in Anspruch nehmen, so meldet er seinen Ausfall getrennt nach Hauptsache, Zinsen und Kosten bei der LfA an.

22. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BÜG) vom 7. November 2000 (FMBl S. 292), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2012 (FMBl S. 636), außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor