Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1991
§ 15
Unterrichtserteilung
Der Unterricht erfolgt im Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form und im Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) nach den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium und den betroffenen Verbänden und Organisationen erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln; § 14 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.