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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 20
Verwaltungsverfügungen; Zwangsmaßnahmen
(1) Die Bezirke können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen notwendigen Einzelverfügungen erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.
(2) 1Verwaltungsakte, Ladungen oder sonstige Mitteilungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes amtlich, öffentlich oder ortsüblich bekanntzumachen sind, hat der Bezirk wie seine Satzungen bekanntzumachen. 2Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Mitteilung nach Satz 1, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, daß die Mitteilung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen in der Verwaltung des Bezirks oder in der Regierung ausgelegt wird; der Gegenstand der Mitteilung sowie Ort und Zeit der Bekanntmachung sind mindestens eine Woche vorher nach Satz 1 bekanntzumachen.
(3) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die auf Grund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, fließen dem Bezirk zu.