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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.09.1973
§ 5
Gnadengesuche
(1) 1Gnadengesuche können eingereicht werden
1.
bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder
2.
bei der Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, auf deren Folgen sich das Gnadengesuch bezieht.
2Hat ein ordentliches Gericht oder ein Ehrengericht erkannt, so kann das Gnadengesuch auch bei der für das Gericht der ersten Instanz zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht werden, wenn die Staatsanwaltschaft am Verfahren beteiligt war.
(2) Gnadengesuche können auch unmittelbar an die zur Entscheidung ermächtigte Stelle oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.