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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 92
Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
(1) 1Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. 2Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des oder der Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.
(2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anwartschaften. 2Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen allgemeinen Anpassungen nach Art. 4. 3Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch allgemeine Anpassungen nach Art. 4 erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte oder die Beamtin erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 105 Abs. 3 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder der §§ 33, 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts des oder der Verpflichteten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den Ausgleichsberechtigten oder die Ausgleichsberechtigte unter dem Vorbehalt der Rückforderung.