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Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Wahl zum Deutschen Bundestag Vom 4. März 1980 (BayRS II S. 165) BayRS 111-3-I (§§ 1–4)
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§ 2
§ 3
§ 4
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.03.1980
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§ 2
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ernennt den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter, die Regierungen ernennen die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter.