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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.03.1980
§ 1
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft der Kreiswahlleiter.