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Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes
Vom 1. Oktober 1971
GVBl. S. 365
BayRS 2030-2-40-F
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 1. Oktober 1971 (GVBl. S. 365, BayRS 2030-2-40-F), die durch § 12 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 79) geändert worden ist
In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
(1) Über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Bayern und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die nächsthöhere Behörde.
(2) 1Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). 2Das gleiche gilt, wenn die Ausgangsbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.
1Diese Verordnung tritt am 1. November 1971 in Kraft. 2(gegenstandslos)
München, den 1. Oktober 1971
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. h.c. Goppel