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BayBQFG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2013
Art. 2
Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise mit Berufen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. 2 § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit mit Abschlüssen, für die die zuständigen Stellen auf Grund der §§ 9, 54, 66, 67 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der §§ 41, 42f, 42r, 42s der Handwerksordnung Regelungen über Aus- und Fortbildungsprüfungen erlassen haben. 2Eine Feststellung der Gleichwertigkeit mit Aus- und Fortbildungsregelungen nach §§ 66, 67 BBiG und §§ 42r, 42s der Handwerksordnung ist nur im persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eröffnet; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Bayern eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
(4) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich anderweitiger rechtlicher Regelungen keine Anwendung
1.
im Anwendungsbereich des Leistungslaufbahngesetzes,
2.
für Qualifikationsnachweise, die nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz zu erbringen sind,
3.
für den Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen; hierfür gelten abschließend das Bayerische Lehrerbildungsgesetz und die darauf beruhenden Regelungen, oder
4.
auf die Anerkennung von Bezeichnungen, die auf der Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes von der zuständigen Heilberufekammer ausgesprochen wird.
(5) 1Für akademische Qualifikationen, soweit diese nicht Voraussetzung zur Ausübung eines reglementierten Berufs sind, besteht in Abweichung von Abs. 1 und Teil 2 Abschnitt 1 nur die Möglichkeit einer Bewertung auf Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Anlage zum Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl. II S. 712). 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, diese Aufgabe auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. 3Die Zuständigkeit kann auch auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 2 übertragen werden.