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BayBQFG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2013
Art. 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen, sowie der Förderung der Integration von im Land lebenden Migrantinnen und Migranten in den bayerischen Arbeitsmarkt.