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Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesstraße 30 zwischen Neu-Ulm und Ulm-Wiblingen Vom 16. März/7. April 1981 (Art. 1–6)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.1981
Fassung: 16.03.1981
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Artikel 5
1
Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
2
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
3
Die Kündigung bedarf der Schriftform.