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Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade (AuslGrV) Vom 4. April 1989 (GVBl. S. 127) BayRS 2212-1-1-WK (§§ 1–6)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verfahren
§ 4 Ausschluss der Einzelgenehmigung
§ 5 Abweichende Zuständigkeit
§ 6 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
AuslGrV
Text gilt ab: 01.07.2006
Fassung: 04.04.1989
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§ 4
Ausschluss der Einzelgenehmigung
Eine Genehmigung im Einzelfall nach Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wird nicht erteilt, soweit die Führung eines ausländischen Grades oder Titels allgemein zugelassen ist.