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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 28.04.1932
Art. 2
(1) 1Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so kann die zuständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. 2 § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung1) bleibt unberührt.
(2) Ein nach Absatz 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung nach Art. 1 erteilt wird.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 315-11