Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 28.04.1932
Art. 1
(1) Der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen:
1.
die Auflassung, Verpachtung und sonstige Überlassung eines Almgrundstücks;
2.
die Bestellung, Veräußerung, Verpachtung und sonstige Überlassung eines dinglichen Rechts zur Nutzung eines Almgrundstücks sowie die Veräußerung, Verpachtung und sonstige Überlassung eines anderen Almrechts;
3.
Rechtsgeschäfte der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in Ansehung von Anteilen an Almgrundstücken und Almrechten;
4.
die rechtsgeschäftliche Begründung, Änderung oder Aufhebung von Gemeinschaftsverhältnissen an Almgrundstücken und Almrechten;
5.
die dauernde oder vorübergehende Herausnahme notwendiger Betriebseinrichtungen aus dem almwirtschaftlichen Betrieb, soweit sie nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt;
6.
(aufgehoben)
(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei den in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten oder Personen, die untereinander in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, wenn die Vertragschließenden die Landwirtschaft im Hauptberuf ausüben oder früher ausgeübt haben.
(3) Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist und dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten keine unverhältnismäßig hohen Nachteile erwachsen.