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Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730) BayRS 753-7-U (Art. 1–19)
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Erster Teil Bewertungsgrundlagen (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Ermittlung der Schädlichkeit (Art. 3–7)
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Dritter Teil Abgabepflicht (Art. 8–9)
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Vierter Teil Festsetzung und Erhebung der Abgabe (Art. 10–15)
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Fünfter Teil Verwendung der Abgabe (Art. 16)
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Sechster Teil Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften (Art. 17–19)
Art. 17 Ordnungswidrigkeiten
Art. 18 Einschränkung von Grundrechten
Art. 19 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Inhalt
BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
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Art. 18
Einschränkung von Grundrechten
Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).