Inhalt
    
    
            
              Art. 15
               Erhebungsverfahren 
              
             
            (1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden
            
              - 1.
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                über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträgen: 
 § 236 AO mit der Maßgabe, dass in § 236 Abs. 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
            
              - 2.
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                über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung: 
 § 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe, dass an Stelle des Worts „Einspruch(s)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort“ Widerspruch(s)“ tritt sowie in § 237 Abs. 4 AO die Worte „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden,
            
              - 3.
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                über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und über die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen: 
 § 234 Abs. 1 und 2, §§ 235 und 240 Abs. 1 und 3 AO,
            
              - 4.
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                über die Zahlungsverjährung: 
 §§ 228 bis 232 AO,
            
              - 5.
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                über die Sicherheitsleistung: 
 §§ 241 bis 248 AO, 
            
              - 6.
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                über die Höhe der Verzinsung: 
 § 238 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt. 
            (2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
            
              - 1.
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                des Worts „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“, 
- 2.
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                des Worts „Besteuerung“: „Heranziehung zu Abgaben“.