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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 20
Aufwendungen für Grenzzeichen und Hilfskräfte
1Wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlaßt, hat in Abstimmung mit den Feldgeschworenen auch Material und Werkzeug für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen bereitzustellen sowie Hilfskräfte für das Anbringen von Grenzzeichen beizubringen und zu entlohnen. 2Art. 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.