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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 19
Feldgeschworenengebühren
(1) 1Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. 2Die Gebührenordnung ist vom Kreistag, für die kreisfreien Städte vom Stadtrat zu erlassen.
(2) 1Schuldner der Gebühren ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlaßt hat. 2Art. 18 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. 3Bei Tätigkeiten der Feldgeschworenen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 schuldet die Gemeinde die Gebühren.
(3) 1Die Gebühren werden auf Antrag der Feldgeschworenen von der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde eingezogen. 2Die Vollstreckung erfolgt nach den für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften.